home: heiko fürst

(text only, no frames version)

Die Konfliktlage in Rumänien

Angesichts der enthusiastischen Zusicherungen von Minderheitenrechten in internationalen Vereinbarungen im Zuge der politischen Veränderungen nach 1989, aber auch hinsichtlich der historischen Erfahrungen und der Bürde des Nationalkommunismus des Ceauşescu-Regimes, hofften die siebenbürgischen Ungarn durch das „Prinzip der wissenschaftlichen und administrativen Dezentralisierung“1  vor allem zwei Ziele erreichen zu können: ungarischsprachige Bildung „from the kindergarten to the native language university“2  sowie weitreichende Selbstbestimmung in Form verschiedener Arten von Autonomie.

Die Forderungen nach Autonomie

Das Konzept der Autonomie galt der politischen Organisation der Ungarn, dem Romániai Magyar Demokrata Szövetség/Demokratischer Ungarischer Verband Rumäniens (RMDSZ)3 , von Beginn an als sakrosankt und in Abgrenzung zu den Optionen „Grenzrevision“, „Sezession“ und „innere Selbstverwaltung“ als die im Rahmen liberaler Demokratien konfrontationsärmste Lösung.4  Das Konzept der Autonomie verweist zunächst auf zwei Dimensionen: die interne der Selbstbestimmung innerhalb einer Gruppe und die externe der Partizipation dieser Gruppe oder Teilen von ihr in der internationalen Außenwelt.5  In der Terminologie verschiedener Autonomiekonzeptionen kann die territoriale Autonomie Formen der externen Dimension annehmen, während die Personal- oder Kulturautonomie der internen Dimension zuzurechnen ist. Zwischen den beiden Extremen befindet sich die administrative Autonomie, die vor allem auf Dezentralisierung gründet und deren entscheidende Trennungslinie zur personalen Autonomie darin besteht, dass es sich bei der Personalautonomie um die Gewährleistung von Individualrechten, bei der administrativen Autonomie um die von Kollektivrechten handelt.6  Eine zweite Trennungslinie zwischen den Autonomiekonzeptionen verläuft entlang der Anwendung von Rechten auf Gebiete bzw. der Anwendung auf Personen.7  Während die gruppeninterne Selbstbestimmung weitgehend unproblematisch ist, droht die Territorialautonomie – obwohl sie dies nicht inkludiert – möglicher Vorläufer einer Sezession zu sein. Ruth Lapidoth verweist daher darauf, dass „autonomy is not a panacea, but only a tool or a framework that can constitute an adequate compromise if the parties are looking for one“.8  Genau diese Grundvoraussetzung war in der politisch gespannten Atmosphäre Rumäniens nicht gegeben. Gestärkt durch die weitgehend bedingungslose Unterstützung der Republik Ungarn bestand der RMDSZ auf Verwirklichung aller drei Autonomieformen (personal, administrativ, territorial). Überdies verschärfte sein ungeschickter Politikstil die Spannungen zusätzlich. Da die geforderten Autonomien anfangs inhaltlich nicht en détail ausformuliert waren9 , und immer wieder maximalistische Forderungen wie die nach einem Referendum über Territorialautonomie für das Széklerland im Oktober 1991 auf die politische Agenda gelangten, konnte der RMDSZ nie glaubwürdig gegen nationalistische Angriffe kontern. Diese verliefen entlang von vier Argumentationsketten10 : (1) der Gefährdung der territorialen Integrität Rumäniens, d.h. der Sezession; (2) der Gefahr der illoyalen Staatsbürger; (3) der unberechtigten Forderungen angesichts bereits existenter Minderheitenrechte; (4) parteipolitischer Argumente.

Die interethnische Krisensituation amalgamierte sich in zahlreichen materiellen Einschränkungen von Minderheitenrechten. Mit dem Gesetz 69/1991 wurden Sprachregelungen in der örtlichen Verwaltung beschränkt. Während das bislang gültige Nationalitätenstatut aus dem Jahre 1945 die Kommunikation mit lokalen Behörden in der Minderheitensprache ab einem Minderheitenanteil von 30% festsetzte11 , forderte das neue Gesetz den Gebrauch des Rumänischen selbst in dem Falle, wenn beide Seiten die Minderheitensprache sprechen oder gar beide derselben Minderheit angehören.12  Schriftverkehr, der bislang ebenfalls ab einer Quote von 30% in der Minderheitensprache geführt werden durfte, erlaubte das neue Gesetz nur noch unter Hinzufügung einer rumänischen Übersetzung.13  Am 8. Dezember 1991 wurde gegen die Stimmen der ungarischen Vertreter und einiger rumänischer Abgeordneter (inkl. des Justizministers) die neue Verfassung verabschiedet.14  Diese definierte Rumänien als einheitlichen und unteilbaren Nationalstaat, dessen Amtssprache das Rumänische ist.15  Die Bürger gelten ohne Unterschied in Nationalität, ethnischer Abstammung, Sprache oder Religion als gleich, wobei die Grundlage des Staates jedoch „the unity of the Romanian people“ bildet (Art. 4). Minderheiten genießen zwar Schutzrechte bezüglich ihrer Identität, allerdings müssen diese konform gehen mit den „principles of equality and non-discrimination in relation to the other Romanian citizens“ (Art. 6). Entsprechend Art. 11 gelten ratifizierte internationale Verträge als nationales Recht, wobei internationales Recht die nationale Legislation bricht (Art. 20). Als Prinzip der lokalen Administration setzt Art. 118 Dezentralisierung fest. Im Vergleich zu früheren Bestimmungen wurde das Recht, die Muttersprache vor Gericht zu benutzen, erheblich eingeschränkt (Art. 127). Minderheiten, deren Stimmenanteil bei Parlamentswahlen die erforderliche Stimmenzahl für ein Mandat nicht erreicht, dürfen aber dennoch einen Abgeordneten in das Unterhaus delegieren (Art. 59). Obwohl die Bestimmungen der Verfassung sicherlich nicht ab ovo auf Assimilation ausgelegt sind, konnten sie von der zunehmend nationalistischeren Regierung gegen die Minderheiten missbraucht werden.16  Die Gefahr, die die ungarischen Vertreter in den Bestimmungen der Verfassung sahen, drückte sich in einem Gesetzeskommentar von Experten aus, die am Entwurf mitgearbeitet hatten und die einen Staat nicht als organisierte menschliche Gemeinschaft sahen, sondern als das Resultat eines langen historischen Prozesses, der auf gemeinsamer ethnischer Abstammung, Sprache, Kultur, Religion, psychologischen Charakteristika, Traditionen, Wünschen, Geschichte und Territorium beruhe und die Minderheiten somit ausschloss.17  Eine prekäre Lage für die Minderheiten entstand schließlich ab 1994, als „hatred against minorities (mainly the Hungarians) became state policy“.18

In der Folge versuchten Minderheitenvertretungen entsprechend der Auflagen für die Aufnahme Rumäniens in den Europarat19  mittels eines Gesetzes bezüglich Minderheitenfragen ihren Status und Rechte festzuschreiben. Im Mai 1995 lagen drei verschiedene Entwürfe eines Minderheitengesetzes vor.20  Der ungarische Vorschlag enthielt erstmals genauere Formulierungen umfassender Autonomierechte21 , wurde jedoch nicht im Parlament diskutiert. Stattdessen schleppten sich die Vorbereitungen für ein Minderheitengesetz in „beunruhigender Lethargie“22  voran. Ein parlamentarischer Sonderausschuss kam schließlich im Mai 1995 zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag der Ungarn verfassungswidrig sei und darüber hinaus kein Bedarf für ein Minderheitengesetz bestehe.23

Im Sommer 1995 entbrannte heftigster Streit um die Aufnahme der Empfehlung 1201 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in den durch den Stabilitätspakt für Europa geforderten Grundlagenvertrag zwischen der Republik Ungarn und Rumänien. Nachdem beim Gipfeltreffen des Stabilitätspakts im März 1995 trotz massiver Interventionen der EU und des amerikanischen Präsidenten der Vertrag nicht unterzeichnet werden konnte, entfachte die rumänische Regierung eine nationalistische Medienkampagne.24  Für die ungarische Seite war die Inklusion der Empfehlung 1201 unabdingbar, deren Umsetzung auch Bedingung für die Aufnahme Rumäniens in den Europarat gewesen war.25  Sie garantierte den Gebrauch der Muttersprache im Umgang mit staatlichen Behörden und Gerichten wie auch die öffentliche Beschilderung in der Minderheitensprache, wenn die jeweilige Minderheit einen wesentlichen Teil der Bevölkerung einer Region stellt (Art. 7).26  Den Zankapfel bildete vor allem Art. 11, der Angehörigen nationaler Minderheiten in Regionen, in denen sie die Mehrzahl der Bevölkerung stellen, das Recht auf eigene Verwaltungseinrichtungen und einen besonderen Status einräumt. Obwohl der Europarat drei qualitativ unterschiedliche Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Bestimmung erlaubt, propagierte die Regierung den realiter nicht existenten Zwang, der ungarischen Minderheit territoriale Autonomie und Kollektivrechte gewähren zu müssen und sich dadurch der Sezessionsgefahr auszusetzen.27  Die ungarnfeindliche Kampagne fand Unterstützung bis tief in die Reihen der Opposition28  und führte dazu, dass der ungarische kin-state29  die Verhandlungen um einen Grundlagenvertrag bis Ende des Jahres 1995 einstellen musste. Auch nach Neuaufnahme der Verhandlungen zeichneten sich keinerlei Fortschritte ab30 , sodass erst im Vorfeld der rumänischen Wahlen und nach erheblichen Zugeständnissen Ungarns31  der Vertrag am 16.9.1996 unterzeichnet werden konnte.

In den Auseinandersetzungen um die Forderungen nach Autonomie standen sich zwei radikale Gegenpositionen gegenüber: die ungarische Minderheit um den RMDSZ auf der einen, die größtmögliche Dezentralisierung, Pluralisierung und Kollektivrechte, ein Modell nach schweizerischem Vorbild anstrebte; der größte Teil der Vertreter rumänischer Parteien auf der anderen Seite, die auf Zentralisierung, Gleichheit und Individualrechte nach dem Muster des französischen Nationalstaats bauten. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen um einen Grundlagenvertrag und ein Minderheitengesetz hatten sich die beiden Positionen soweit verfahren, dass eine sachliche Kommunikation aus ihren eigenen Reihen heraus kaum mehr angestoßen werden konnte. Manche Beobachter sahen den RMDSZ in einer Position, in der sein einziges opportunes politisches Ziel darin bestehen musste, die Macht zu erlangen „in a space which should be determined also from a territorial point of view“.32  Dies musste die rumänische Regierung bestärken, die die ungarischen Autonomiewünsche entlang einer doktrinären Liberalismus-Interpretation ablehnte, nach der jegliche Autonomierechte ein Privileg darstellen, das gegen Gleichheitsprinzipien verstoße. Diese Interpretation wiederum, die differenz- und kulturblind zentrale Prinzipien des Liberalismus verletzt, indem sie Gleichheit mit Uniformität verwechselt und liberale Werte wie Pluralismus negiert33 , verhärtete die Positionen der Ungarn auf der anderen Seite. Der Streit um Autonomie hatte sich somit in einem Teufelskreis verfahren, der die ethnische Polarisierung immer weiter vorantrieb.

weiter: Die Forderung nach Bildungsrechten

------------------------------------------------
1 Die Proklamation von Temeswar, 11. März 1990.
2  RMDSZ: Fundamental Principles of the Programme of the Democratic Alliance of Hungarians in Romania. Adopted by the 4th Congress of the DAHR. Cluj (Kolozsvár), the 26-28th of May 1995.
In: Democratic Alliance of Hungarians in Romania: Documents 4. Cluj: 1995. S. 3-27,
S. 10.
3
Gebräuchlich sind auch die rumänische Abkürzung UDMR sowie die englische DAHR
4 Imre Borbély, Zsolt Attila Borbély: RMDSZ: érték és hatalom, 1989-1998. In: Magyar Kisebbség 4 (1998), H. 2.

5 vgl. Ruth Lapidoth: Autonomy. Flexible Solutions to ethnic conflicts. Washington D.C.: 1997. S. 19.
6 vgl. ebd., S. 174f.
7 vgl. Christoph Pan, Beate Sibylle Pfeil: Die Volksgruppen in Europa. Ein Handbuch. Wien: 2000. S. 193-197. Diese Trennungslinie wird vor allem dann bedeutend, wenn man den Begriff der Kollektivrechte nicht in einem strengen Sinne fasst, sondern in der Annahme, dass die Wahrung der Minderheitenkultur nur im Kollektiv geleistet werden kann, d.h. im Sinne von Rechten mit kollektiver Dimension. In diesem Falle zählen alle drei Autonomieformen zu einem dergestaltigen Kollektivrechtsbegriff.
8 Ruth Lapidoth: Autonomy. Flexible Solutions to ethnic conflicts [Fn. 5], S. 204.
9 Dass dies nicht geleistet werden konnte, lag vor allem an den divergierenden Vorstellungen von „Autonomie“ innerhalb der Organisation der rumänischen Ungarn selbst (vgl. Kinga Gál: Minoritätenprobleme in Ungarn und Rumänien. In: Transformationsprobleme im südlichen Mitteleuropa – Ungarn und Rumänien. Beiträge zu einem politik- und regionalwissenschaftlichen Symposium an der TU Chemnitz. Hg. v. Beate Neuss, Peter Jurczek, Wolfram Hilz. Tübingen: 1999.
S. 31f).
10 Kinga Páll: The Hungarian Concept of Autonomy for Romania. The 1993 DAHR Draft-law on „National Minorities and Autonomous Communities” and Reactions from other political Parties in Romania. Berlin: 1996. S. 26ff.
11 Dekret-Gesetz Nr. 86 vom 6. Februar 1945 über das Statut der nationalen Minderheiten. Art. 10. In: Georg Brunner, Günther H. Tontsch: Der Minderheitenschutz in Ungarn und in Rumänien.
Bonn: 1995. S. 183-187.
12 Project on Ethnic Relations: Schools, Language and interethnic Relations in Romania: The Debate continues.
13 Gesetz Nr. 69 vom 26. November 1991 über die örtliche öffentliche Verwaltung. Art. 58. In: Georg Brunner, Günther H. Tontsch: Der Minderheitenschutz in Ungarn und in Rumänien. [Fn. 11].
Weitere Einschränkungen, die sich aus dem Gesetz ergeben können, sind nicht zwangsläufig, da das Gesetz in sich inkonsistent ist (vgl. die Analyse von Renate Weber: The Protection of National Minorities in Romania: A Matter of political Will and Wisdom. In: Law and Practice of Central European Countries in the Field of National Minorities Protection after 1989. Hg. v. Jerzy Kranz. Warszawa: 1998. S. 199-268, S. 212f).
14 zur Diskussion der Verfassung siehe Renate Weber: The Protection of National Minorities in Romania: A Matter of political Will and Wisdom. [Fn. 13]  S. 201ff; István Horváth, Alexandra Scacco: From the Unitary to the Pluralistic: Fine-Tuning Minority Policy in Romania. S. 253ff; Janusz Bugajski: Ethnic Politics in Eastern Europe. A Guide to Nationality Policies, Organizations and Politics. New York, London: 1994. S. 207f.
15 Constitution of Romania. Art. 1, 13.
16 vgl. die Einschätzung des ungarischen Abgeordneten Király bei Janusz Bugajski: Ethnic Politics in Eastern Europe. A Guide to Nationality Policies, Organizations and Politics. [Fn. 14] S. 208.
17 Renate Weber: The Protection of National Minorities in Romania: A Matter of political Will and Wisdom. [Fn. 13] S. 202f.
18 ebd., S. 219.
19 Rumänien ist seit Oktober 1993 Mitglied des Europarates und hatte mehrere Bedingungen auferlegt bekommen, unter anderem „[to] adopt and implement as soon as possible, in keeping with the commitments they have made and with Assembly Recommendation 1201, legislation on national minorities and education“ (Art. 10 der Parliamentary Assembly of the Council of Europe: Opinion No. 176 (1993) on the application by Romania for membership of the Council of Europe).
20 1. RMDSZ: Draft Law on National Minorities and Autonomous Communities (14. November 1993); 2. Rat für Nationale Minderheiten: Gesetz der nationalen Minderheiten (Entwurf vom 7. Dezember 1993), ergänzt durch das Demokratische Forum der Deutschen in Rumänien (DFDR), das bereits 1991 einen eigenen Entwurf erarbeitet hatte, und eingebracht im Mai 1995 von einer Parlamentsminderheit; 3. Entwurf dreier Abgeordneter der Alianţa Civică (Bürgerallianz), ins Parlament eingebracht am 13. März 1995.
21 zur kritischen Auseinandersetzung mit den Autonomie-Konzeptionen des RMDSZ siehe Gabriel Andreescu, Renate Weber, Valentin Stan: Study on the Conception of Democratic Alliance of Hungarians in Romania on the Rights of National Minorities. A Critical Analysis of the DAHR Documents. [Bucharest]:[1994].
22 Günther H. Tontsch: Nationale Minderheiten – Chance oder Risikofaktor im Prozeß der historischen Aussöhnung zwischen Rumänien und Ungarn. In: Zeitschrift für siebenbürgische Landeskunde 19 [90] (1996), H. 1. S. 71-73.
S. 72. Tontsch inkludiert in dieser Aussage die Verschleppung auch anderer wichtiger Gesetzesvorhaben.
23 RMDSZ: Information on the Status of Commitments Entered into by Romania upon its Application for Membership in the Council of Europe as Recorded in Opinion No. 176. Bukarest, 12.01.1996. S. 5f; Kinga Gál: Minoritätenprobleme in Ungarn und Rumänien. [Fn. 9] S. 36.
24 Wolfgang Zellner, Pál Dunay: Ungarns Außenpolitik 1990-1997. Zwischen Westintegration, Nachbarschafts- und Minderheitenpolitik. Baden-Baden: 1997. S. 283ff.
25 vgl. Art. 5 der Empfehlung 1201 des Europarates: „It [the Assembly of the Council of Europe; HF] appreciates the written declaration of the Romanian authorities in which they commit themselves to basing their policy regarding the protection of minorities on the principles laid down in Recommendation 1201”.
26 Parlamentarische Versammlung des Europarats: Empfehlung 1201 (1993). Entwurf eines Zusatzprotokolls zur EMRK betr. die nationalen Minderheiten und ihre Angehörigen. In: Christoph Pan, Beate Sibylle Pfeil: Die Volksgruppen in Europa. Ein Handbuch. [Fn. 7] S. 276-279.

27 Gabriel Andreescu: Political Manipulation at its Best. In: Transition 1 (1995), H. 22. S. 46-49. S. 47; Erin K. Jenne: Language Conflicts in Post-1989 Slovakia and Romania. S. 53.
28 Gabriel Andreescu: Political Manipulation at its Best. [Fn. 27] S. 48f.
29 Aufgrund mangelnder adäquater Begrifflichkeit im Deutschen (vgl. Wolfgang Zellner: Was der Hohe Kommissar für nationale Minderheiten bewirkt. In: Perspektiven und Defizite der OSZE. Hg. v. Dieter S. Lutz, Kurt P. Tudyka. Baden-Baden: 1999/2000.  S. 141-171.
S. 143, Fußnote 6) wird hier und im Folgenden auf den inzwischen üblichen englischen Terminus zurückgegriffen, um auf die Staaten zu verweisen, in denen die Volksgruppe, die in anderen Staaten die Minderheitsvolksgruppe bildet, die Mehrheit stellt.
30 Julian Duplain: Ethnic Hungarian Minorities in Central and Eastern Europe (June 1996).
31 Aufgrund amerikanischen Drucks akzeptierte die ungarische Seite eine Fußnote zur Empfehlung 1201, die autonome Strukturen auf ethnischer Basis und Kollektivrechte explizit ausschloss; weiterhin wurde die Frage der Rückgabe der Kirchengüter ausgeklammert (Maria Miclescu: Das rumänische Bildungswesen im Wandel. Köln, Weimar, Wien: 1997. S. 103f; Christiane Dick, Norbert Ropers: Machtteilungskonzepte – Mittel zur friedlichen Konfliktbearbeitung).
32 Vladimir Pasti: The Challenges of Transition. Romania in Transition. New York: 1997. S. 202.
33 Bhikhu Parekh: Cultural Diversity and Liberal Democracy. In: Defining and Measuring Democracy. Hg. v. David Beetham. London, Thousand Oaks, New Delhi: 1994. S. 199-221.
S. 202f.

Dies ist die Textversion ohne Frames. Hier klicken für die Vollversion.
You are viewing the text only, no frames version. Click here for the full version.